SATZUNG DES SKICLUB BINGEN 1930 E.V.
§ 1 NAME, SITZ
1. Der im Jahre 1930 gegründete Club führt den Namen „Skiclub Bingen 1930 e.V.“ (seine Farben sind blau/rot)
2. Der Sitz des Clubs ist Bingen am Rhein, Kreis Mainz-Bingen
3. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen
§ 2 ZWECK DES SKICLUBS
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Skisports. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Skisports durch vorbereitende Gymnastik sowie durch gemeinsame Fahrten und Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein tritt für eine offene, vielfältige und demokratische Vereinskultur ein.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten, der auf Genehmigung des Antrages folgt, sofern ein anderer Zeitpunkt nicht ausdrücklich festgelegt worden ist. Gleichzeitig werden die Satzungen des Skiclubs anerkannt.
2. Neuaufnahmen können nur schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der auch über die Aufnahme oder Ablehnung mit schriftlicher Begründung entscheidet.
§ 4 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.2. Die Funktionen, satzungsgemäßen Rechte und alle Ansprüche gegenüber dem Club kommen damit zum Erlöschen. Clubeigentum ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben, dem Club zugefügten Schaden zu ersetzen.
3. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird wirksam mit dem Eingang der Erklärung.
4. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ausschließungsgründe sind:
a) grobe oder wiederholte Verstöße gegen diese Satzung
b) Verweigerung der Beitragszahlung trotz wiederholter Aufforderung
c) grob unsportliches Verhalten, Unehrlichkeit, Schädigung des Ansehens des Clubs.
5. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Gesamtvorstand einlegen.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Skiclubs teilzunehmen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.
§ 6 Einkünfte und Ausgaben des Skiclubs
1. Einkünfte des Clubs sind:
e) Beiträge der Mitglieder
f) Einnahmen aus Clubveranstaltungen
g) freiwillige Spenden, Zuwendungen
h) sonstige Einnahmen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Ausgaben des Clubs bestehen aus:
a) Verwaltungsaufgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
§ 7 VERMÖGEN
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Skiclubs haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Clubvermögen.
§ 8 ORGANE DES SKICLUBS
Die Organe des Skiclubs sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 VORSTAND
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der 2. Vorsitzende ist nur handlungsbefugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Gesamtvorstand besteht neben dem 1. und 2. Vorsitzenden aus
a) dem Schriftführer
b) dem Kassenwart
c) dem Sportwart.
Der Gesamtvorstand kann durch bis zu vier Beisitzer ergänzt werden.
§ 10 VORSTANDSWAHL, AMTSZEIT
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch den Interimsvorsitzenden, der der Mitgliederversammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.
3. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
4. Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet in geheimer Wahl statt und muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
5. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl vorzunehmen.
7. Eine Amtsenthebung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zulässig.
§ 11 AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES VORSTANDS
1. Unter verantwortlicher Leitung des 1. Vorsitzenden und auf dessen Anweisung führt der Gesamtvorstand nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Clubs.
2. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden. Er hilft dem 1. Vorsitzenden nach Absprache bei der Leitung des Clubs. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz. Er hat den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht zu geben. Der Vorstand liefert ihm dazu die notwendigen Unterlagen.
5. Dem Schriftführer obliegt die Ausfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Vom gesamten Schriftwechsel sind Durchschriften zu fertigen und geordnet aufzubewahren. Er führt und vervollständigt die Mitgliederkartei.
6. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Clubs, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.
Zu den weiteren Aufgaben gehören:
a) Erhebung von Teilnahmegeldern bei Clubveranstaltungen
b) die Anforderung und Überwachung der Mitgliedsbeiträge
c) die fristgemäße Entrichtung der Beiträge an den Sportbund und die Fachverbände
d) die fristgerechte Entrichtung der Versicherungsprämien
e) die ordnungsgemäße Erledigung des Zahlungsverkehrs nach den Weisungen des Vorstandes, sowie die Überwachung der Kosten bei den Geldanstalten.
7. Dem Sportwart obliegt die Betreuung der Mitglieder. Er hat für den reibungslosen Ablauf des Sportprogrammes zu sorgen. Er plant und leitet die im Namen des Skiclubs durchgeführten Sonderfahrten. Außerdem wahrt er die Interessen des Clubs bei Fachverbänden und Tagungen.
8. Alljährlich soll eine Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt werden. An der Planung und Ausführung haben sich alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen.
§ 12 AUSSCHÜSSE
1. Die Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Clubverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
2. Im Skiclub können folgende Ausschüsse in Frage kommen
a) Kassenprüfer
b) ggf. Veranstaltungsausschuss
Die Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer, die jährlich einmal die Clubkasse prüfen. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
2. Es ist zu prüfen, ob die einzelnen Beträge ordnungsgemäß belegt und gebucht sind und ob die Belege und Buchungen rechnerisch richtig sind.
3. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
4. Bei den Prüfungen festgestellte Mängel sind dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen, der für sofortige Abhilfe zu sorgen hat. Das Prüfungsergebnis ist von einem Kassenprüfer der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 14 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 15 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(siehe bei Generalversammlung)
§ 16 WAHLAUSSCHUSS
Für die Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Interimsvorsitzender gewählt. Er hat die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (1.Vorsitzenden) durchzuführen.
§ 17 GENERALVERSAMMLUNG (JÄHRLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG)
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung statt.
Die Mitglieder werden dazu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung über die Homepage des Skiclubs eingeladen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen bis zu einer Woche vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind
a) Jahresbericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Sportwarts
c) Bericht des Kassenwarts
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f) Neuwahl des Vorstands (alle drei Jahre)
g) Anträge / Verschiedenes
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
a) mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen,
b) der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Einberufung der Mitgliederversammlung beschließt.
4. Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder. Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
5. Die gefassten Beschlüsse sind auch für die nicht anwesenden Mitglieder verbindlich.
6. Bei Abstimmung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung erforderlich. Für Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
7. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Es sind die Ja-Stimmen, Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen festzustellen.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18 HAFTUNG
1. Der Skiclub übernimmt keine Haftung für eintretende Unfälle, Materialschäden, Diebstahl oder in Verlust geratene Gegenstände.
2. Der Unfall- und Haftpflichtschutz bei Veranstaltungen des Skiclubs ist durch den Sportbund Rheinhessen im Rahmen eines Versicherungsvertrages zu gewährleisten.
§ 19 AUFLÖSUNG DES CLUBS
1. Der Skiclub Bingen 1930 e. V. kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Clubvermögen der Stadt Bingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich im gemeinnützigen Sinne für Zwecke des Sportes zu verwenden hat.
§ 20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Satzungen treten nach Genehmigung durch den Sportbund Rheinhessen – Fachverband Wintersport, Genehmigung des Registergerichts Bingen und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. November 1978 in Kraft.
(Durch die Mitgliederversammlungen beschlossene Satzungsänderungen von 1982 und 1984,1995 und 2020 wurden ergänzt.)
Stand: Mai 2023